Schweizer und deutsche Antennen

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Schweizer und deutsche Antennen 
23.Dec.23 18:55
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Manfred Rathgeb (D)
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hatten zwar die gleichen physikalischen Eigenschaften, in der Anfangszeit des öffentlichen Rundfunks nicht aber die gleichen fiskalischen. In der Schweiz (Gesetz vom 14.10.1922 in der Fassung vom 17.12.1923 -also vor genau 100 Jahren) wurden die privaten Empfangsanlagen (Geräte)  in die Klasse Ia und Ib eingeteilt. Nach Art. V Anhang waren Klasse Ia solche mit Rahmenantenne und Antenne über privatem Grund, Klasse Ib  die über öffentliche Straßen, Plätze usw. gespannten. Die Anmeldung der ersteren kostete 3 fr, die Jahresgebühr 10 fr, bei letzteren waren 5 beziehungsweise 20 fr fällig, diese wurden sogar in einem katastermässigen Lageplan erfasst.

In Deutschland hingegen -wahrscheinlich war eine Antenne über öffentlichem Grund grundsätzlich nicht erlaubt - war für die Konzessionierung die Länge der Antenne maßgebend. Zitiert nach Gerhart Goebel "Der Deutsche Rundfunk bis zum Inkrafttreten des Kopenhagener Wellenplans"  Seite 430ff: Höchste Länge 50 m und nur MW-Geräte, also keine andere Wellen. Man wollte dadurch den Zugriff auf andere kostenpflichtige Funk-Dienste der Post verhindern. Anfang 1924 wurde die Wellenbeschränkung für Detektorempfäner (ohne NF-Verstäker) aufgehoben  und ab 14.5.1924 durften die Inhaber der neu geschaffenen "Audion-Versuchslizenz" eine Antenne bis zu 100 m Länge verwenden.

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