Schweizer und deutsche Antennen
Schweizer und deutsche Antennen
hatten zwar die gleichen physikalischen Eigenschaften, in der Anfangszeit des öffentlichen Rundfunks nicht aber die gleichen fiskalischen. In der Schweiz (Gesetz vom 14.10.1922 in der Fassung vom 17.12.1923 -also vor genau 100 Jahren) wurden die privaten Empfangsanlagen (Geräte) in die Klasse Ia und Ib eingeteilt. Nach Art. V Anhang waren Klasse Ia solche mit Rahmenantenne und Antenne über privatem Grund, Klasse Ib die über öffentliche Straßen, Plätze usw. gespannten. Die Anmeldung der ersteren kostete 3 fr, die Jahresgebühr 10 fr, bei letzteren waren 5 beziehungsweise 20 fr fällig, diese wurden sogar in einem katastermässigen Lageplan erfasst.
In Deutschland hingegen -wahrscheinlich war eine Antenne über öffentlichem Grund grundsätzlich nicht erlaubt - war für die Konzessionierung die Länge der Antenne maßgebend. Zitiert nach Gerhart Goebel "Der Deutsche Rundfunk bis zum Inkrafttreten des Kopenhagener Wellenplans" Seite 430ff: Höchste Länge 50 m und nur MW-Geräte, also keine andere Wellen. Man wollte dadurch den Zugriff auf andere kostenpflichtige Funk-Dienste der Post verhindern. Anfang 1924 wurde die Wellenbeschränkung für Detektorempfäner (ohne NF-Verstäker) aufgehoben und ab 14.5.1924 durften die Inhaber der neu geschaffenen "Audion-Versuchslizenz" eine Antenne bis zu 100 m Länge verwenden.
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